Aufgrund Art. 509 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Forderung (Schuld) an eine Drittperson zu seinem Vermögen abgetreten werden. Die Forderung gilt als Vermögensrecht des Gläubigers, der darüber frei verfügen kann.
Der Erwerber der Forderung übernimmt mit ihr alle Rechte und Pflichten des Gläubigers. Das bedeutet, dass der Erwerber die Zahlung der Schuld ausschließlich in der Höhe, die dem Veräußerer zustand, von dem Schuldner verlangen kann. Der Schuldner hat das Verteidigungsrecht und kann dem Bestehen und dem Wert der geltend gemachten Forderung gegenüber dem Abtretungsempfänger widersprechen.